ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MIET-/ UND WEG-VERWALTUNG

Für Dienstleistungen der Firma:

Dankert & de Marco Hausverwaltung GmbH

Lindauer Straße 15

86399 Bobingen

Tel.: 08234 - 908 9033
E-Mail: [email protected]

Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verwaltungsverträge der Firma Dankert & de Marco Hausverwaltung GmbH genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Vertragsgegenstand

  1. 1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der vertraglichen Vereinbarung laut dem Verwaltervertrag.
  2. 2 Es steht dem Hausverwalter frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

Zustandekommen des Vertrages

  1. 1 Ein Vertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.
  2. 2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbeschreibung ist im Verwaltungsvertrag beschrieben.

Vertragsdauer und Vergütung

  1. 1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
  2. 2 Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich gilt eine Frist von 3 Monaten zum Jahresende vereinbart.
  3. 3 Die Verwaltungsgebühr liegt dem Umfang der geschuldeten Verwaltungstätigkeit zugrunde.
  4. 4 Sonderleistungen oder besondere Einsätze der Hausverwaltung, die den vertraglichen Leistungsumfang der Hausverwaltung überschreiten, ebenso Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten, werden nach Aufwand („Time & Material“) auf Basis eines Stundensatzes von € 80,00 (neunundsechzig EUR ; Fahrzeiten zu 100% berücksichtigt) nach folgenden Zeiten* berechnet:

Werktag Bürozeiten

100%

Werktag 18.00 – 22.00 Uhr

150%

Samstag

150%

Sonntag & Feiertag

200%


Fahrzeiten zählen als Einsatzzeit / Aufwand.
km-Aufwand bis 25km Entfernung inklusive; darüber 0,30 €/km.

  1. 5 Sämtliche Leistungen des Verwalters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Leistungsumfang

  1. 1 Die vom Verwalter zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
  2. 2 Ist dem Verwalter die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen und Unterlagen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Verschwiegenheitspflicht

Der Verwalter verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages und auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.


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